Legionellen: BGH Urteil verstärkt Risiko für Vermieter

3.000 Tote sind jährlich durch die von Legionellen verursachte Lungenentzündung Legiollenose zu beklagen und zehnmal so viele Erkrankungen allein in Deutschland, schätzt das Umweltbundesamt UBA (Umweltbundesamt).

Zum Vergleich: im letzten Jahr gab es 3.368 Tote im Straßenverkehr zu beklagen. Laut Schätzungen der Gesundheitsbehörden sind in Deutschland rund 15 Prozent der Warmwasseranlagen in Mietshäusern und öffentlichen Gebäuden so stark mit Legionellen befallen, dass technische Maßnahmen erforderlich sind.

Gerade zum Thema Legionellen hat nun aber der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ein vor allem für Vermieter interessantes und wichtiges Urteil gesprochen. (VIII ZR 161/14 vom 06. Mai 2015) In der Mitteilung des BGH Nr.79/2015 heißt es: „Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter befasst, die darauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt sei. Die Klägerin begehrt – als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 € nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.“ Die juristischen Vorinstanzen vertraten die Auffassung, die angebliche Pflichtverletzung der Vermieterin ließe sich nicht einwandfrei als ursächlich für die Infektion feststellen. Dem widersprach nun der 8.Senat des BGH und ließ die Revision gegen das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 12. Mai 2014 zu (18 S 327/13). Begründet wurde das so: „Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.“

In einfacheren Worten: Der direkt ursächliche Zusammenhang zwischen nachgewiesenen Legionellen im Trinkwasser eines Hauses und der Infektion eines Bewohners muss nicht hundertprozentig nachgewiesen werden. Die Regelwerke schreiben in vielen Punkten vor, welche Pflichten der Betreiber einer Trinkwasser Installation hat. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Verkehrssicherungspflichten und mietvertragliche Haftungen festgelegt. Maßgeblich für die Ausgestaltung und Konkretisierung der Kontroll- und Überwachungspflicht sind u.a. die TrinkwV, AVBWasserV, DIN 1988, DIN EN 1717, DIN EN 806. Vermieter sind also gut beraten, die vorgeschriebenen Instandhaltungsmaßnahmen gewissenhaft durchzuführen und zu dokumentieren.

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