Betreiber von Kühlungen aufgepasst!

Jetzt wird es ernst mit der 42. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV). Sie dient in erster Linie dem Schutz vor Legionellenpneumonie. Die gilt als eine der umweltmedizinisch bedeutsamsten Krankheiten mit hoher Letalität. Bei Ausbrüchen muss davon ausgegangen werden, dass 10 bis 15 Prozent der Erkrankten sterben.

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV verabschiedet

Der Schutz vor Legionellen-Ausbrüchen, wie zuletzt in Bremen und Warstein, soll verbessert werden. Das Kabinett stimmte am 22.3.2017 der 42. BImSchV zu, die eine bessere Kontrolle von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vorsieht. Mit der Verordnung, die sich in weiten Teilen auf die Richtlinie VDI 2047 stützt, macht der Gesetzgeber Vorgaben für einen hygienisch einwandfreien Betrieb solcher Anlagen. So sollen Gesundheitsrisiken durch Legionellen vermieden werden.

Umweltministerin Hendricks sagt dazu: „Bei Legionellenausbrüchen kommt es auf jede Stunde an. Je länger die Quelle gesucht werden muss, desto eher kann es zu Todesfällen kommen. Daher müssen sich jetzt alle Anlagen mit Legionellenrisiko registrieren lassen. Das kann Menschenleben retten.”

Der VDI arbeitet bereits an einer VDI-Richtlinie zum Ausbruchsmanagement. Die gesundheitlichen Wirkungen von Legionellen werden in der Richtlinie VDI 4250 Blatt 2 beschrieben.

Im Fall eines massenhaften Ausbruchs hat vor allem die Eindämmung der Epidemie Vorrang vor der Ursachensuche und vor Haftungsfragen. Daher müssen in einem solchen Fall alle als Quelle in Frage kommenden Anlagen möglichst schnell desinfiziert werden. Eine Probenahme zur Beweissicherung ist danach sinnlos. Sowohl die Aufforderung an die Betreiber solcher Anlagen, sofort Biozide einzusetzen oder die Anlagen stillzulegen, als auch die sofortige Probenahme zur Beweissicherung sind aber nur möglich, wenn die Standorte aller Anlagen bekannt sind. Die neue Verordnung sieht daher eine Anzeigepflicht vor, die sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen gilt. Schätzungen zufolge existieren in Deutschland ca. 60000 Verdunstungskühlanlagen aller möglichen Größen.

Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedenen Branchen zur Kühlung zum eingesetzt, zum Beispiel in Kraftwerken, Lebensmittelbetrieben und Krankenhäusern, aber auch in Rechenzentren und vielen anderen mehr, denn Verdunstungskühlung mit Wasser ist preiswert und umweltfreundlich. Die Anlagen können jedoch legionellenhaltige Wassertröpfchen in die Umgebungsluft emittieren.

Die Verordnung sieht keine automatische Stilllegung der Anlagen vor. Die Behörden können aber im Einzelfall eine mindestens vorübergehende Betriebseinstellung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz anordnen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll noch dieses Jahr in Kraft treten.

Die auch Verdunstungskühlanlagenverordnung genannte 42. BImSchV. ist aus Sicht der Allgemeinheit schon lange überfällig. So existierte bislang noch nicht einmal ein Kataster der Standorte der potentiellen „Legionellen-Schleudern“. Bei Ausbruch einer Infektion erschwerte das die Suche nach der Quelle ganz erheblich. Das SanitärJournal berichtete.

Die 42. BImSchV gilt für

  • Verdunstungskühlanlagen
  • Kühltürme und
  • Nassabscheider

Pflichten für Betreiber

Dazu schreibt der VDI: „Die 42. BImSchV orientiert sich am Vorsorgegrundsatz. Sie erlegt den Betreibern solche Anlagen insbesondere die Pflicht auf, sich Klarheit über mögliche Gefährdungen der Gesundheit Dritter zu verschaffen, und zwar auf dem Stand der Technik. Dabei ist ‚Stand der Technik‘ keine Floskel, sondern ein klar definiertes Schutzniveau, das über im Allgemeinen gängige Maßnahmen deutlich hinausgeht.“

Diese wesentlichsten Neuerungen gilt es zu beachten:

  • Vor Inbetriebnahme und nach Wieder-Inbetriebnahme der Anlage ist eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch (gemäß VDI Richtlinien 2047 und 6022) geschulten Person zu erstellen.
  • Ebenso muss innerhalb von vier Wochen nach (Wieder-) Inbetriebnahme die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers erfolgen. Nutzwasser meint hier das Kühlwasser in Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen sowie die Waschflüssigkeit in Nassabscheidern. Bei bestehenden Anlagen liegt die Frist bei vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Untersuchung ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
  • Wichtig und sinnvoll ist die Anzeigepflicht: Eine Neuanlage ist spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen, eine bereits bestehende Anlage spätestens sechs Monate nach Inkraftreten der 42. BImSchV.
  • Eine Meldepflicht besteht, wenn die regelmäßig alle drei Monate erfolgende Prüfung der Legionellenkonzentration in Form von koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Gegenmaßnahmen erforderlich macht. Das ist beim Überschreiten des sog. Maßnahmenwertes von 10.000 bzw. 50.000 KBE/100ml Legionella spp. der Fall. Der letzte Wert gilt für Kühltürme.

Sprechen Sie uns an, wir sind Spezialisten in der Legionellen-Hygiene und beraten Sie kompetent und zuverlässig.

Textquellen:

  • https://www.sanitaerjournal.de/
  • https://www.vdi.de