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Austauschpflicht für alte Heizkessel

Was Immobilienkäufer beachten müssen
Uralte Heizkessel sind in der Regel ineffizient und verbrauchen viel mehr Energie als nötig. Deshalb schreibt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ab dem 1. Mai vor, dass Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen.
Für Immobilienkäufer heißt es dann: Ist in dem Gebäude ein Heizkessel, der vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurde, muss er binnen zwei Jahren erneuert werden. Betroffen sind von dieser Regelung alle Konstanttemperaturheizungen, die entweder mit Öl oder mit Gas betrieben werden. Ausgenommen sind hingegen Brennwert- und Niedrigtemperaturkessel, aber auch Heizkessel mit einer Leistung unterhalb von 4 bzw. über 400 Kilowatt.
Käufer eines kürzlich erworbenen älteren Ein- oder Zweifamilienhauses sollten sich mit einem SHK-Fachmann vor Ort in Verbindung setzen. Er kann Auskunft darüber geben, wie viel Jahre der Kessel bereits auf dem Buckel hat und ob die Anlage erneuert werden muss. Der Profi berät auch zu neuen effizienten Heiztechniken – wie moderne Brennwertgeräte – und übernimmt Einbau und Wartung.
Weitere Informationen online unter www.wasserwaermeluft.de.
Entspricht der alte Heizkessel den Vorgaben der Energieeinsparverordnung 2014? Wer sich ein älteres Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, sollte das Gespräch mit dem SHK-Fachmann suchen. Er kann vor Ort klären, wie alt der Kessel ist und ob er unter die novellierte Austauschpflicht fällt.
Foto: ZVSHK/fotolia