Hinweise für die Durchführung von Trinkwasser-Untersuchungen in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und
sonstigen Praxen für humanmedizinischer Heilberufe.

Trinkwasser ist ein Naturprodukt und somit nicht keimfrei. Auf dem Weg vom Wasserwerk bis zum Verbraucher am Wasserhahn ist sichergestellt, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Eine nachteilige Beeinflussung der Trinkwasserqualität findet daher meistens innerhalb der Trinkwasser-Installation statt. So zählen zum Beispiel Stagnation in der Trinkwasser-Installation (z.B. durch unsachgemäße Abtrennung von Leitungen oder seltene Nutzung von Zapfstellen), Erwärmung des Kaltwassers durch unzu-reichende Dämmung oder auch die Biofilmbildung in Kunststoffleitungen oder ungeeignete Armaturen und Materialien zu den möglichen Ursachen. Eine Übertragung von Krankheitserregern aus dem Trinkwasser kann zum Beispiel durch das Trinken, Einatmen, aber auch durch den direkten bzw. indirekten Kontakt (beim Waschen oder beim Betrieb von medizinisch-technischen Geräten) erfolgen.

Rechtliche Grundlage
Die Trinkwasserverordnung ist auf den Schutz der gesunden Allgemeinbevölkerung ausgerichtet und nicht auf einen ausreichenden Schutz immungeschwächter Patienten. Aus diesem Grund schreibt das Infektionsschutzgesetz für die Leiter medizinischer Einrichtungen Maßnahmen vor, zu denen auch die Einhaltung der Trinkwasserhygiene gehört. In § 23 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) heißt es:
„Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:

1. Krankenhäuser,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Entbindungseinrichtungen,
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 ge-nannten Einrichtungen vergleichbar sind,
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.

Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektions-prävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.“

Hygieneplan / Dokumentation
Da eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern auch über das Trinkwasser nicht ausgeschlossen werden kann, sind daher regelmäßige Trinkwasseruntersuchungen notwendig. Eine entsprechende Probenahmeplanung und die Dokumentation sind somit Bestandteil eines Hygieneplans (oder einer vergleichbaren Dokumentation), in dem die Maßnahmen zur Infektionsprävention beschrieben sind.
Als Hilfestellung hierfür dienen Ihnen unter anderem die genannten Richtlinien des Robert Koch-Instituts sowie weitere Empfehlungen des Umweltbundesamtes und des Landes Schleswig-Holstein. Die Empfehlungen haben wir Ihnen auf der letzten Seite dieses Informationsblattes zusammengefasst.

Durchführung von Trinkwasser-Untersuchungen
Beigefügt erhalten Sie auch den Verweis auf die Liste der in Schleswig-Holstein zugelassenen Untersuchungsstellen, die Sie mit der Probenahme und Untersuchung von Trinkwasserproben beauftragen können, damit die Ergebnisse auch amtlich anerkannt werden.
Der Umfang der Untersuchungen, die Festlegung der Probenahmestellen und der Probenahmezweck sollten auf Basis der Empfehlungen durch das Hygienepersonal festgelegt und dokumentiert sein. Bei Fragen stehen wir natürlich jederzeit auch beratend zur Verfügung.
Medizinische Einrichtungen unterliegen zusätzlich auch der amtlichen Überwachung gemäß §§ 18 / 19 Trinkwasserverordnung. Daher sollten Sie die Untersuchungsergebnisse direkt elektronisch von der Untersuchungsstelle an das Gesundheitsamt übermitteln lassen. Hierzu sollten Sie allerdings zu-nächst im Vorwege telefonisch mit uns Kontakt aufnehmen, um die Schnittstelle einrichten zu können.

Beispiele für die Umsetzung der Empfehlungen
Für den häufig vorkommenden Fall einer medizinischen Einrichtung (z.B. einer Arztpraxis), die sich in einem größeren Gebäude eingemietet hat und Patienten nur ambulant behandelt, ist es in der Regel ausreichend, das Trinkwasser mindestens einmal jährlich an Stellen, die patientennah gelegen sind, auf die in der Empfehlung „Beprobung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur mikrobiologischen Untersuchung in medizinischen Einrichtungen, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen“ im Ab-schnitt IV genannten Parameter zu untersuchen. Eine Untersuchung aller Zapfstellen ist nicht notwendig; hier sollte eine repräsentative Auswahl getroffen werden.

Medizinische Einrichtungen mit Risikobereichen oder Bereichen mit gefährdeten Patienten werden mindestens halbjährliche Untersuchung des Trinkwassers gemäß den Abschnitten IV und VI empfohlen.
Bei stationärer Unterbringen von Patienten und / oder bei Bereitstellung von Duschmöglichkeiten für Patienten, sollte das Trinkwasser auch auf Legionellen im Kalt- und Warmwasser (Abschnitt V) unter-sucht werden.
Verfügt das Gebäude zudem über eine zentrale Trinkwassererwärmungsanlage, ist der Inhaber (Eigentümer) aufgrund der Trinkwasserverordnung verpflichtet, regelmäßig das Trinkwasser auf Legionellen untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse sind den betroffenen Verbrauchern bekannt zu geben; Kopien dieser Untersuchungsergebnisse sollten Sie auch in ihre Dokumentation aufnehmen.

Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.“

Sprechen Sie uns an, wir sind Spezialisten in der Trinkwasser-Hygiene und beraten Sie kompetent und zuverlässig.