Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 8. Januar dieses Jahres ist die vierte Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten.

Die Novelle enthält u.a. Verbesserungen beim Verbraucherschutz durch schärfere Meldepflichten bei Legionellenbefunden, erweitert Verbraucherinformationsrechte zu Untersuchungsergebnissen und gibt Klarstellungen zur Praxis der Probenahme.

Schlussendlich wurde auch der § 21 gänzlich neu formuliert. Aushänge mit „in diesem Gebäude wurden Legionellen gefunden“ sind nicht mehr ausreichend. Der Betreiber einer gewerblichen oder öffentlichen betriebenen Trinkwasser-Installation hat zudem den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials sind z.B. die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, Angaben über verwendete Aufbereitungsstoffe und vor allem sind den betroffenen Verbrauchern auf Nachfrage auch Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, selbst wenn ihnen bereits Zusammenfassungen oder Jahresübersichten übermittelt wurden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation haben die betroffenen Verbraucher auch zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie entweder hiervon Kenntnis erlangen oder ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten. Aber auch wenn ein Fachinstallateur in einer Trinkwasser-Installation noch Leitungen aus Blei entdeckt, muss er den Betreiber hierüber informieren, der dann von sich aus seine Nutzer darüber in Kenntnis setzen muss.

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