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Legionellen: BGH Urteil verstärkt Risiko für Vermieter

3.000 Tote sind jährlich durch die von Legionellen verursachte Lungenentzündung Legiollenose zu beklagen und zehnmal so viele Erkrankungen allein in Deutschland, schätzt das Umweltbundesamt UBA (Umweltbundesamt).

Zum Vergleich: im letzten Jahr gab es 3.368 Tote im Straßenverkehr zu beklagen. Laut Schätzungen der Gesundheitsbehörden sind in Deutschland rund 15 Prozent der Warmwasseranlagen in Mietshäusern und öffentlichen Gebäuden so stark mit Legionellen befallen, dass technische Maßnahmen erforderlich sind.

Gerade zum Thema Legionellen hat nun aber der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ein vor allem für Vermieter interessantes und wichtiges Urteil gesprochen. (VIII ZR 161/14 vom 06. Mai 2015) In der Mitteilung des BGH Nr.79/2015 heißt es: „Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter befasst, die darauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt sei. Die Klägerin begehrt – als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 € nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.“ Die juristischen Vorinstanzen vertraten die Auffassung, die angebliche Pflichtverletzung der Vermieterin ließe sich nicht einwandfrei als ursächlich für die Infektion feststellen. Dem widersprach nun der 8.Senat des BGH und ließ die Revision gegen das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 12. Mai 2014 zu (18 S 327/13). Begründet wurde das so: „Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.“

In einfacheren Worten: Der direkt ursächliche Zusammenhang zwischen nachgewiesenen Legionellen im Trinkwasser eines Hauses und der Infektion eines Bewohners muss nicht hundertprozentig nachgewiesen werden. Die Regelwerke schreiben in vielen Punkten vor, welche Pflichten der Betreiber einer Trinkwasser Installation hat. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Verkehrssicherungspflichten und mietvertragliche Haftungen festgelegt. Maßgeblich für die Ausgestaltung und Konkretisierung der Kontroll- und Überwachungspflicht sind u.a. die TrinkwV, AVBWasserV, DIN 1988, DIN EN 1717, DIN EN 806. Vermieter sind also gut beraten, die vorgeschriebenen Instandhaltungsmaßnahmen gewissenhaft durchzuführen und zu dokumentieren.

Wir beraten Sie gerne in allen Fragen zur Absicherung vor unliebsamen Überraschungen durch verletzte Sicherungspflichten zur Haustechnik. Sprechen Sie uns an!

 

 

HEWI Duschsitze Komfort und Sicherheit

Mit einer Sitzgelegenheit wird das Duschen nicht nur komfortabler, sondern auch sicherer. Die Sitzfläche ist bis 150 kg belastbar. Sie ist aus hochwertigem Kunststoff mit einer Glasfaserverstärkung gefertigt. Die rutschfeste Oberfläche verfügt über eine angenehme Haptik und ist leicht zu reinigen. Wird der Sitz nicht benötigt, kann er raumsparend an die Wand geklappt werden. Die fest installierten Duschsitze können mit einer Rückenlehne kombiniert werden. Ebenfalls erhältlich sind flexibel einsetzbare Einhängesitze. Der Einhängesitz kann aufgrund der innovativen Befestigungsvorrichtung einfach in ein Duschhandlaufsystem eingehängt und sicher fixiert werden.

MATERIAL
Sitzfläche aus glasfaserverstärktem Polyamid in den Farben Weiß oder Anthrazitgrau
Wandkonsole aus Metall, galvanisch verchromt oder weiß pulverbeschichtet

 

Die neue Trinkwasserverordnung – unsere Lösung für Eigentümer: TRIWALOG

Regel-, Nachweis- und Archivierungssystem für den vorschriftsmäßigen Betrieb von Trinkwasseranlagen in Gebäuden.

Wußten Sie, daß Vermieter, Geschäftsführer oder Vorstände von Wohnungsbaugesellschaften für die Überwachung- und Handlungspflichten sowie die Organisationsverantwortung in einer Trinkwasser-Installation persönlich haftbar sind?

An die Installation und den Betrieb von Trinkwasseranlagen müssen daher besonders hohe hygienische Ansprüche gestellt werden, denn Trinkwasser ist bekanntlich eines der wichtigsten Lebensmittel überhaupt. Und genauso schnell wie jedes Lebensmittel kann daher auch Trinkwasser verderben, beispielsweise durch Stagnation (stehendes Wasser) oder Verschmutzung.
Mit unserem “TriwaLog” System haben wir ein neues innovatives System entwickelt, dass unter Berücksichtigung zur novellierten Trinkwasserverordnung lückenlos die aktuellen Wasserwerte und Temperaturen in einem Trinkwassersystem steuert und erfasst. Damit kann der gesunde und gefahrlose Betrieb für alle Nutzer im Gebäude gesichert werden. Darüber hinaus wird die gesetzlich geforderte Dokumentation rechtssicher lückenlos für den Hauseigentümer bzw. den Betreiber der Anlage stetig erbracht.

Bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist im Schadensfall von einer Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen und kann zu einer Beweislastumkehr zu Ungunsten des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft führen, z. B., wenn Inspektionsmaßnahmen oder Inspektionszeiträume nicht eingehalten werden. So eindeutige Vorgaben hat es für die Betreiber von Trinkwasser- Installationen bisher noch nicht gegeben. Eine Trinkwasser-Installation muß „bestimmungsgemäß“ betrieben werden, damit die Wasserqualität erhalten bleibt(u.a. DIN EN 806-5, VDI 6023).

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